Fußball-Jugendordnung des BV Gräfrath e. V.
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§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind alle Jugendlichen
sowie die gewählten berufenen und Mitarbeiter der Fußball-Jugendabteilung.
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§ 2
Aufgaben
Die Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel. Aufgaben der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit;
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der
modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche
Zusammenhänge;
- Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen;
- Pflege der internationalen Verständigung.
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§ 3
Organe
Organe der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath sind:
der Fußball-Jugendtag,
der Fußball-Jugendausschuß und
der Fußball-Jugendvorstand.
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§ 4
Fußball-Jugendtag
a) Die Fußball-Jugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Sie sind das oberste Organ der Fußball-Jugendabteilung des BV Gräfrath.
Der Fußball-Jugendtag besteht aus:
1. A-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse der A-Junioren entsprechen.
2. B-Junioren und Juniorinnen, die der Altersklasse der B-Junioren entsprechen.
3. Mitglieder des Jugendausschusses
4. Interessierte Mitglieder des BV Gräfrath.
b) Aufgaben der Fußball-Jugendtage sind:
1. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses;
2. Entlastung des Fußball-Jugendvorstandes vor Wahlen;
3. Wahlen des Fußball-Jugendvorstandes,
4. Beratung der Jahresziele(Maßnahmen),
5. Wahl des Jugendsprechers und seines Stellvertreters;
6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
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c) Der ordentliche Fußball-Jugendtag findet vor der Hauptversammlung des Vereins statt.
Er wird zwei Wochen vorher vom Fußball-Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tages-
ordnung und der evtl. Anträge durch schriftliche Einladung einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Fußball-Jugendtages oder eines mit mehr als 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Fußball-Jugendausschusses muß ein
außerordentlicher Fußball-Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist
von sieben Tagen stattfinden. Der Fußball-Jugendtag muß außerhalb der Schulferien
stattfinden.
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d) Der Fußball-Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
e) Versammlungsleiter des Fußball-Jugendtages ist der Vorsitzende des Fußball-Jugendvorstandes.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
g) Die Mitglieder des Fußball-Jugendtages haben je eine nicht übertragbare Stimme.
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§ 5
Fußball-Jugendausschuß
a) Der Fußball-Jugendausschuß besteht aus:
1. den Trainern/Trainer/innen und Betreuer/innen jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des BV Gräfrath;
2. je 2 Vertretern der A- und B-Junioren/Juniorinnen-Jahrgänge;
3. dem/der Jugendsprecher/Jugendsprecherin und seinern/ihrer
Stellvertreter/in;
4. den Mitgliedern des Jugendvorstandes;
5. maximal 2 gewählten Beisitzern;
b) Er berät und verabschiedet die sportlichen, wirtschaftlichen und geselligen Ziele des Jahres.
c) Stimmberechtigt im Fußball-Jugendausschuß sind:
l. je ein(e)Trainer(in) und ein(e)Betreuer(in)jeder am Spielbetrieb teilnehmenden Jugendmannschaft des BV Gräfrath;
2. die Vertreter der A- und B-Junioren und Juniorinnen;
3. der/die Jugendsprecher/in und sein/ihre Vertreter/in;
4. die Mitglieder des Jugendvorstandes;
5. die Beisitzer.
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§ 6
Fußball-Jugendvorstand
- Der Fußball-Jugendvorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern des BV Gräfrath. Er gibt sich seine eigene Geschäftsverteilung.
- der Jugendvorstand wählt seinenVorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
- Der Vorsitzende des Fußball-Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
- Der Fußball-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Fußball-Jugendordnung sowie derBeschlüsse des Fußball-Jugendtages. Der Fußball-Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereins-Fußball-Jugendtag, dem Fußball-Jugendausschuß und dem Vereinsvorstand verantwortlich. Die Mitglieder des Fußball-.Jugendvorstandes werden alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Fußball-Jugendvorstandes im Amt.
- Die Sitzungen des Fußball-Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der Fußball-Jugendvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fußball-Jugendabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der der Fußball-Jugendabteilung zufließenden Mittel. Er liefert die Beschlußvorlagen für den Fußball-Jugendausschuß.
- Die Beschlüsse des Fußball-Jugendvorstandes bedürfen mindestens dreier Ja-Stimmen.
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§ 7
Änderungen der Fußball-Jugendordnung
Änderungen der Fußball-Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Fußball-
Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Fußball-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens der 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Höhe der Beiträge regelt der Jugendausschuß.
Die Jugendtrainer (maximal 2 für jede Mannschaft) sind beitragsfrei. Weitere Mitarbeiter der
Jugendabteilung können vom Vereinsvorstand beitragsfrei gestellt werden.
Alle Jungschiedsrichter gehören der Fußball-Jugendabteilung an und sind beitragsfrei.
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§ 8
Salvatorische Klausel
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehendender Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Solingen, im Januar1997
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